
Die Pflicht zur Leistung von Überstunden gemäss 321c OR und LGAV und die Handhabung im LGAV ab 2024
Grundsätzlich verpflichtet sich ein Arbeitnehmender mittels eines Einzelarbeitsvertrags, seine Arbeitskraft für die vereinbarte Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Somit erfüllt der Arbeitnehmende also seine Arbeitspflicht, wenn er die vereinbarten Stunden arbeitet.
Die Fonds der PLKM
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) unterhält aus ihren Einnahmen des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zwei Fonds. Deren Funktion wird hier erklärt.
Zu beachten bei unbezahltem Urlaub (ubU):
Von Ferien zu unterscheiden ist der unbezahlte Urlaub (ubU). Darunter versteht man die meist auf Vereinbarung beruhende, vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht einerseits und der Lohnzahlungspflicht andererseits.
Tod des Arbeitnehmenden / Lohnzahlung im Todesfall
Mit dem Tod des Arbeitnehmenden erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs. 1 OR / Art. 56 LGAV). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass beim Tod des Arbeitgebenden das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht erlischt.
Konkurrenzverbot / Konventionalstrafe
Ein Mitarbeiter erlangt während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses oft wichtige Fähigkeiten, aber auch Geschäftsinformationen, von denen der Betrieb nicht möchte, dass diese unmittelbar nach Ausscheiden des Mitarbeiters in die Hände eines Konkurrenzunternehmens gelangen. Aus diesen Gründen sieht das Gesetz in Art. OR 340 und fortfolgenden Artikeln die Möglichkeit vor, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein allfälliges, mit dem Arbeitnehmenden schriftlich vereinbartes, nachvertragliches Konkurrenzverbot in Kraft zu setzen. Dazu enthält das Obligationenrecht folgende Bestimmungen.
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Neben der ordentlichen Kündigung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe das Arbeitsverhältnis auch fristlos aufgelöst werden. Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und entsprechend zurückhaltend anzuwenden.
Schranken der ordentlichen Kündigung
In der Ausgabe vom Mai 2022 haben wir Ihnen den sachlichen Kündigungsschutz näher erläutert, somit Gründe, welche die eigentliche Kündigungsfreiheit einschränken und bei einer Übertretung zu einer missbräuchlichen Kündigung führen. Neben diesem sachlichen Kündigungsschutz hat der Gesetzgebende auch gewisse Zeitspannen definiert, während deren der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf bzw., dass, sofern der Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt hat, die Kündigungsfrist unterbrochen wird und erst nach Ablauf dieser sogenannten Sperrfrist oder Wegfall des festgeschriebenen auslösenden Ereignisses die Kündigungsfrist weiterläuft.
Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen wichtiger Baumaterialien
Der aktuell tobende Krieg in der Ukraine stellt auch für unsere im Metallmarkt tätigen Mitgliedsbetriebe eine grosse Herausforderung dar, da gut ein Viertel aller Schweizer Stahlimporte aus der Krisenregion stammt. Neben den stark schwankenden Preisen können auch keine festen Lieferzeiten mehr gewährleistet werden. Dies kann den Unternehmern bei der Erfüllung der eingegangenen Werkverträge erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere bei fest vereinbarten Preisen und Lieferzeiten.
Schranken der ordentlichen Kündigung
In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen die ordentliche Kündigung und die nicht ganz grenzenlose Kündigungsfreiheit näher erläutert. Noch zu erwähnen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung.
Beendigungsmöglichkeiten, die ordentliche Kündigung im Besonderen
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer der Arbeitsvertragsparteien, welche erklärt, dass das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufgelöst werden soll.