Oktober 2018
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Langjährige Empfehlungen allmählich im Bewusstsein

SIGAB-RICHTLINIE 002

Die neu überarbeitete SIGAB-Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile» sorgt noch immer für viel Gesprächsstoff. Seit ihrer Einführung werden die SIGAB-Glasexperten täglich mehrmals von Ratsuchenden kontaktiert, die Fragen zur Richtlinie haben. Die häufigsten Fragestellungen werden hier noch einmal beantwortet.


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Leider passieren immer wieder Personenunfälle mit schweren Schnittwunden, welche durch grob brechendes Glas – z. B. Float-, Guss- oder Drahtglas – verursacht werden. Die 2017 neu überarbeitete SIGAB-Richtlinie 002 (SR 002) bietet einen klaren Rahmen für mehr Sicherheit mit Glas am Bau und löste mit Stichtag 1. Januar 2018 die ältere SIGAB-Dokumentation «Sicherheit mit Glas» (1999) ab. Die Einführung der überarbeiteten Richtlinie sorgte für einigen Wirbel und teilweise auch für Unsicherheit in der Baubranche. Die SIGAB-Glasexperten werden täglich mehrmals um Rat angefragt. Einige Fälle werden hier anhand von anonymisierten Beispielen noch einmal ausführlich beantwortet.
Jean D., Familienvater und privater Bauherr eines Einfamilienhauses in der Romandie, möchte wissen, ob die SR 002 rechtlich verbindlich sei und ob er dem kürzlich erhaltenen Hinweis seines Fensterbauers folgen und Sicherheitsgläser einbauen müsse. Und wenn Ja, wer die Mehrkosten von CHF 8000.– tragen müsse. Die Baubewilligung wurde 2017 erteilt. Die Wohngemeinde argumentiert, dass die SR 002 erst seit dem 1. Januar 2018 gelte und davor rechtlich keine Sicherheitsgläser gefordert gewesen seien. Es sei somit alles korrekt abgelaufen und er als Bauherr müsse die Zusatzkosten selber tragen. Jean D. fühlt sich schlecht beraten und hilflos. Als Vater von drei kleinen Kindern möchte er für sein Einfamilienhaus den bestmöglichen Sicherheitsstandard, ärgert sich aber auch über die unerwarteten Mehrkosten und darüber, dass er von den Fachleuten nicht von Anfang an umfassend über Sicherheitsgläser und die geltenden gesetzlichen Grundlagen und Empfehlungen informiert worden ist.
Richtlinie ist Empfehlung
Die SR 002 ist keine Norm im Sinne von Art. 2 Ziff. 12 des Bauproduktegesetzes (BauPG), wie dies z. B. die Normen des SIA sind. Sie ist jedoch eine technische Spezifikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 10 BauPG und widerspiegelt den Stand der Technik und grösstenteils auch der anerkannten Regeln der Baukunde. Die SR 002 ist eine Richtlinie mit empfehlendem Charakter. Es kommt jedoch vor, dass einzelne Gemeinden die Sicherheitsempfehlungen des SIGAB oder der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung als Auflage in die Baubewilligungen aufnehmen, womit die in der SR 002 aufgeführten technischen Spezifikationen umzusetzen sind. Ebenso kommt es vor, dass die Fachpublikationen von SIGAB und bfu bei Gutachten oder Gerichtsfällen als Entscheidungsgrundlagen beigezogen werden.
Langjährige Aufforderungen
Die Sicherheitsanforderungen in der SR 002 sind nicht neu, sondern bestehen seit bald 20 Jahren in der Branche und basieren sowohl auf gesetzlichen als auch auf normativen Grundlagen wie z. B. SIA 329, 331, 343. Die SR 002 präzisiert bestehende Vorschriften, z. B. durch die 1-Meter-Regel. Der Grundsatz jedoch, dass verletzungshemmende Gläser einzubauen sind, wo eine Verletzungsgefahr besteht, ist weder neu noch vom SIGAB aufgestellt worden. Bezüglich Planung, Bewilligung und Ausführung von Bauvorhaben spielt der Stichtag der überarbeiteten Sicherheitsrichtlinie deshalb eine untergeordnete Rolle. Entsprechend gibt es auch keine Übergangsphase.
In Österreich und Italien wird die Verwendung von Sicherheitsglas normativ oder sogar auf Gesetzesebene verlangt. Ebenfalls in Deutschland ist man dabei, dies in der nationalen Bemessungsnorm für Glas zu regeln. Gut informiert sein über den aktuellen Stand der Technik und die anerkannten Regeln der Baukunde gehört zur Sorgfaltspflicht. Dazu zählt auch die Hinweispflicht gegenüber der Kundschaft. Der Fensterbauer von Jean D.