Januar 2019
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Die Sorgfaltspflicht gemäss OR 321a und 21.1 LGAV

BRENNPUNKT RECHT

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht sorgfältig zu arbeiten, doch wo
gearbeitet wird, passieren Fehler.
Deshalb stellt sich unweigerlich die Frage, ab wann ein Arbeitnehmer
bei Vorliegen eines allfälligen Fehlers für diesen verantwortlich gemacht
werden kann. Das OR bzw. auch der LGAV verlangt, dass der Arbeitnehmer sorgfältig arbeitet.
Dies beinhaltet zwei Punkte.


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Zum einen muss der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit unter
vollem Einsatz seiner Kräfte, mit bester Anstrengung und voller Konzentration
ausführen und dabei die Weisungen seines Arbeitgebers befolgen.
Zum zweiten hat er die Arbeitsgeräte des Arbeitgebers fachgerecht
zu bedienen und das Arbeitsmaterial sorgfältig zu behandeln.
Doch was bedeuten diese offenen Formulierungen, wo setzt man den
Massstab an, ob ein Arbeitnehmer nun sorgfältig gearbeitet hat oder
nicht? Gemäss Art. 321e OR bzw. Art. 21.11 LGAV können zwei Voraussetzungen entnommen werden, welche gegeben sein müssen, damit der Arbeitnehmer allenfalls zur Haftung
eines Schadens herangezogen werden kann. Dabei kommt es auf die
Art des Arbeitsverhältnisses an und auf die Fähigkeiten und Eigenschaften
des Arbeitnehmers, soweit sie der Arbeitgeber kennt oder hätte kennen
sollen.
1. Art des Arbeitsverhältnisses: Ein Arbeitnehmer hat die Sorgfalt bei
der Arbeit an den Tag zu legen, welche man vom Arbeitnehmer für
die betreffende Arbeit verlangen kann. Dabei versucht man, einen
objektiven Massstab anzusetzen.
Also, ob es bei der Ausführung der Arbeit durch eine durchschnittliche Person in diesem Beruf und der Anwendung der nötigen Sorgfalt möglich gewesen wäre, den Fehler zu verhindern.
2. Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers. Hier wird nun ein
subjektiver Massstab angewendet.
Also, ob der Fehler vermeidbar gewesen wäre, wenn der betreffende
Arbeitnehmer die ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hätte.
Dabei muss aber der Arbeitgeber die entsprechenden Fähigkeiten oder Eigenschaften des Arbeitnehmers gekannt haben oder bei zumutbaren Abklärungen hätte kennen sollen.
Falls also der Arbeitnehmer die nötige Sorgfalt sowohl in objektiver wie
auch subjektiver Betrachtungsweise vermissen liess, kann er bei Vorliegen
eines Schadens und bei einer absichtlichen oder fahrlässigen Zufügung
zum Ersatz verpflichtet werden.
Das ausgewählte Thema kann von den technischen Voraussetzungen und den eingesetzten
Materialien dem Ausbildungsstand entsprechend angepasst werden.