Februar 2020
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Zustandsbegutachtungen an hohen Bauwerken

Sicherheit als oberstes Gebot

Die Gesetzgebung des Bundes, insbesondere die Artikel 58 und 59 des Obligationenrechts, verpflichten Werkeigentümer zur Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und der damit verbundenen Instandhaltungsarbeiten. Damit soll vermieden werden, dass ein Werk Schaden an Personen oder Sachen verursacht, die sich innerhalb oder in seiner unmittelbaren Nähe befinden.


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Die Kontrollpflicht gilt unabdingbar – unabhängig davon, ob eine Überprüfung des Werks einfach oder schwierig ist. Letzteres schliesst damit auch alle Werke mit ein, die aufgrund des erschwerten Zugangs zu den einzelnen Bauteilen schwierig zu überprüfen sind. Somit muss die Wartung und Zustandskontrolle an den einzelnen Bauteilen auch im ungünstigsten Fall möglich und gewährleistet sein.

Besondere Kontrollmethoden
Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an einem Werk werden in sehr schwierigen Fällen von entsprechend geschultem Fachpersonal (gemeinhin als Industriekletterer bezeichnet) ausgeführt. Dabei kommt ein spezielles Verfahren für seilunterstützte Höhenarbeiten zum Einsatz, bei denen die Arbeiten frei am Seil hängend ausgeführt werden, ohne dass eine Verankerung an der Struktur des Gebäudes (oder eines anderen Werks) unbedingt notwendig ist. Dieses Arbeitsverfahren zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass der Industriekletterer jederzeit redundant gesichert und folglich an mindestens zwei voneinander unabhängigen Anschlagpunkten befestigt ist. Diese Besonderheit kann leicht am Einsatz von zwei Seilen (in komplexeren Fällen von mehreren Seilen) festgestellt werden, an denen die Fachkräfte befestigt sind. Ein Seil wird zum Arbeiten benötigt und eines zur Sicherung, wobei ihre Funktion jeweils austauschbar ist. Dieses Verfahren darf nicht mit den verbreiteteren Arbeitsmethoden verwechselt werden, bei denen Absturzsicherungs- oder Rückhaltesysteme zur Anwendung kommen, die nur bei einem Verlust des Gleichgewichts betätigt werden und über die der Handwerker jederzeit an der Struktur des Gebäudes oder des Werks gesichert ist. Die Positionierungstechniken des Industriekletterers sind auch nicht mit den Methoden des Sportkletterns vergleichbar; Sportkletterausrüstungen sind nicht zwangsläufig auch für den professionellen Einsatz zugelassen.
Industriekletterer müssen eine spezifische Ausbildung nachweisen. In der Schweiz werden die diesbezüglichen Ausbildungsanforderungen und -bedingungen von der SUVA unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Kapitel 9 Art. 82 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) festgelegt. Die Ausbildung erfolgt in drei Stufen und wird bei den Stufen 1 und 2 mit einer eintägigen Prüfung von acht Stunden abgeschlossen:
•    Level 1: Die Fachperson muss in der Lage sein, seilbasierte Höhenarbeiten selbstständig auszuführen und einfache Rettungsarbeiten durchzuführen.
•    Level 2: Die Fachperson muss in der Lage sein, Höhenarbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen, Seilsysteme zu installieren, Verankerungen vorzunehmen und zu überprüfen sowie komplexere Rettungsmassnahmen durchzuführen.
•    Level 3: Die Fachperson muss in der Lage sein, die werkspezifischen Sicherheitspläne zu analysieren sowie deren Umsetzung zu planen und zu koordinieren.