September 2026
September 2026
Abo

Suchtmittel am Arbeitsplatz

Suchtmittel am Arbeitsplatz sind nicht nur ein Gesundheits-, sondern auch ein Sicherheitsrisiko. Im Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln stehen Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der Verantwortung.


Login

Danke für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Abonnenten der Fachzeitschrift metall finden das Login für den Vollzugriff im Impressum der aktuellen Printausgabe. Das Passwort ändert monatlich.


Jetzt registrieren und lesen. Registrieren Sie sich um einzelne Artikel zu lesen und einfach per Kreditkarte zu bezahlen. (CHF 5,- pro Artikel)
Als registrierter Benutzer haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre gekauften Artikel.

Sollten Sie als interessierte Fachkraft im Metall-, Stahl- und Fassadenbau die Fachzeitschrift metall tatsächlich noch nicht abonniert haben, verlieren Sie keine Zeit und bestellen Sie Ihr persönliches Abonnement gleich hier.

 Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Suchtmittel am Arbeitsplatz

Suchtmittel am Arbeitsplatz sind nicht nur ein Gesundheits-, sondern auch ein Sicherheitsrisiko. Im Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln stehen Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der Verantwortung.

Text: Cyrine Zeder , Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht / Soziales / Unternehmensführung

Grundsätzlich verbietet das Arbeitsgesetz Alkohol am Arbeitsplatz nicht. Der Arbeitgebende kann den Genuss alkoholischer Getränke jedoch einschränken oder verbieten. (Art. 35 Abs. 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV3). Wir empfehlen, dies im Firmenreglement festzuhalten.

Dazu nachstehend einige Erläuterungen der SUVA:

Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) Artikel 82 ist der Arbeitgebende verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmenden ihrerseits müssen den Arbeitgebenden in der Durchführung der Arbeitssicherheitsmassnahmen unterstützen und die Sicherheitsanordnungen befolgen.
Ein Arbeitgebender, der einen Arbeitnehmenden wissentlich «berauscht» arbeiten lässt, hat nicht alle notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und daher gegen den UVG Artikel 82 verstossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Zustand durch Alkohol, Haschisch, Medikamente oder andere Drogen verursacht wird.
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) besagt, dass sich Arbeitnehmende nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere Personen gefährdet. Entsprechend kann ein Verbot abgeleitet werden, unter Einfluss von Rauschsubstanzen zu arbeiten. Ein Arbeitnehmender, der berauscht arbeitet und dadurch sich oder andere ernstlich gefährdet, hat seinen Arbeitgebenden bei den notwendigen Unfallverhütungsbemühungen nicht unterstützt und verstösst ebenfalls gegen Artikel 82 des UVG.
Kommt es während der Arbeitszeit in berauschtem Zustand zu einem Unfall mit einem Fahrzeug oder mit einer Maschine, können die Versicherungsleistungen gekürzt werden, sofern ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Unfall nachgewiesen werden kann. 

Alkohol und Drogen: Sind Tests am Arbeitsplatz erlaubt?

Es kann gefährlich werden, wenn Mitarbeitende unter Einfluss von Suchtmitteln wie Alkohol und Drogen arbeiten Dennoch ist es rechtlich heikel, ein Alkohol- oder Drogentest anzuordnen, weil Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden verletzt werden können.

- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgebende Tests präventiv anordnen. Zum Beispiel dann, wenn ein überwiegendes Sicherheitsinteresse dem Persönlichkeitsrecht des Mitarbeitenden entgegensteht. Falls beispielsweise eine Sicherheitsnorm verletzt und so das Leben des Angestellten oder einer Drittperson gefährdet werden könnte, ist die Voraussetzung gegeben. Dies kommt vor allem im Luft-, Zugs- und Strassenverkehr vor, wo Arbeitnehmende unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sich selbst, Passagiere und Dritte in Gefahr bringen können.

- Die betroffene Person muss dem Test zustimmen, da keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Gibt diese Person ihre Einwilligung nicht, so kann sie nicht zum Test gezwungen werden. Sie hat aber bei einem überwiegenden Sicherheitsinteresse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, zum Beispiel mit einer begründeten Verwarnung mit Androhung einer ordentlichen Kündigung im Wiederholungsfall.

- Invasive Alkohol- und Drogentests müssen von medizinischen Fachpersonen vorgenommen werden. Atemlufttests können auch von anderen Personen durchgeführt werden.

Das Gespräch suchen unter vier Augen:

- Ruhig, sachlich und ohne Vorwürfe auf das auffällige Verhalten ansprechen.
- Hilfe anbieten: Auf betriebliche Suchtberatung, den Betriebsarzt oder externe Beratungsstellen hinweisen.
- Klarheit schaffen: Auf die Pflichten im Job und die Gefahren für die Arbeitssicherheit hinweisen.

Rechtliche Schritte (für Arbeitgebende)

- Abmahnung
- Kündigung: ordentlich, je nach Situation denkbar. ■