November 2020
November 2020
Bootsaufzug mit Boot bei der Inbetriebnahme im Herbst 2020.
Bootsaufzug mit Boot bei der Inbetriebnahme im Herbst 2020.

Maschinenrichtlinie

Neues Merkblatt TK 008 zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Um Anlagen, Maschinen sowie unvollständige Maschinen in Verkehr zu bringen, ist seit dem 17. März 2006 aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU auch in der Schweiz die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) einzuhalten. Für Metallbauunternehmungen stellt das Vorgehen bezüglich der Umsetzung der Maschinenrichtlinie immer wieder eine Hürde dar. Aus diesem Grund hat die Technische Kommission ein neues Merkblatt zur Maschinenrichtlinie erarbeitet.

Text und Bilder: Oliver Däschler, Präsident Technische Kommission Metaltec Suisse

Ein Fall aus der Praxis soll die Bedeutung der Maschinenrichtlinie aufzeigen: Im März dieses Jahres gelangte ein Bootsbesitzer mit dem Anliegen, einen Bootsaufzug am Bootssteg seines Ferienhauses am Vierwaldstättersee zu bauen, an die Metallbauunternehmung Jöhl Isenschmid AG in Brunnen. Für die Planung des Bootsaufzugs wurde die Däschler Metallhaus GmbH beauftragt. Als Vorgabe dienten einige Detailzeichnungen des Bauherrn sowie die örtlichen Begebenheiten. Es sollte ein Bootsaufzug konstruiert werden, mit welchem ein Boot des Typs Gozzo Ligure (italienisches Fischerboot) mit einem Gewicht von 450 Kilogramm gehoben, zwischengelagert und wieder herabgelassen werden kann.

Versuchsaufbau in der Werkstatt der Jöhl Isenschmid AG.
Versuchsaufbau in der Werkstatt der Jöhl Isenschmid AG.

Verschiedene Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen

Nebst den konstruktiven Herausforderungen musste auch die Statik berechnet werden, um die Tragsicherheit sowie die Gebrauchstauglichkeit gewährleisten zu können. Schnell war allen Beteiligten klar, dass es bei diesem Projekt auch noch weitere Sicherheitsaspekte bezüglich allfälliger Unfallgefahren zu beachten gilt.
Mit seinem elektrischen Seilhebezug ist für den geplanten Bootsaufzug unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Wäre der Bootsaufzug ohne Seilhebezug noch als «unvollständige Maschine» zu bewerten, so fällt der fertig montierte Bootsaufzug in den Bereich einer «Maschine» (Unterscheidung siehe Merkblatt TK 008).
Für das Inverkehrbringen des Bootsaufzugs mussten nun folgende Dokumente ausgearbeitet werden:
– Eine allgemeine Beschreibung des Bootsaufzugs
– Übersichts- sowie Detailzeichnungen inklusive Einbezug des elektrischen Seilhebezugs
– Statische Berechnungen und Nachweis
– Nutzungsvereinbarung
– Risikobeurteilung
– Bedienungs- und Wartungsanleitung
– Konformitätserklärung für den Bootsaufzug unter Einbezug der angewendeten Normen

Für den elektrischen Seilhebezug waren die Bedienungs- und Wartungsanleitung sowie die Konformitätserklärung bereits vorhanden. Diese konnten bei der Erstellung der aufgeführten Unterlagen mit einbezogen werden. Nach dem ersten erfolgreichen Probelauf im Werk der Jöhl Isenschmid AG konnte der Bootsaufzug nun diesen Sommer montiert und erfolgreich in Betrieb genommen werden.
Um die Nutzung des Bootsaufzugs auch gegenüber Dritten sicherzustellen, wurde eine Bedienungsanleitung inkl. Warnhinweise in unmittelbarer Nähe des Bootsaufzugs platziert.

Fazit:

Mit der Umsetzung der Maschinenrichtlinie wurden die Risiken, die das Inverkehrbringen dieses Bootsaufzugs mit sich bringt, erkannt. Zur Festhaltung der Sicherheitsrisiken sowie der Verantwortlichkeiten wurde mit dem Eigentümer eine Nutzungsvereinbarung erstellt sowie bei der Inbetriebnahme eine Bedienungs- und Wartungsanleitung und eine Konformitätserklärung übergeben. Somit steht einer langen und sorglosen Nutzungsdauer nichts mehr im Weg.

Download neues Merkblatt

Seien es automatisch betätigte Fenster- Türen und Tore, Seilhebezüge oder weitere Maschinen,
das neue Merkblatt TK 008 hilft Ihnen bei der Umsetzung der anzuwendenden Maschinenrichtlinie und kann ab sofort unter folgendem Link heruntergeladen werden.
www.metaltecsuisse / Technik / Merkblätter