September 2021
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Neue Bestimmungen in der Bauarbeitenverordnung 2022

Suva

Nächstes Jahr ändern sich eine Reihe von Vorschriften für die Arbeitssicherheit auf Schweizer Baustellen. Ab 1. Januar 2022 tritt die neue Bauarbeitenverordnung (BauAV) in Kraft. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die wichtigsten Änderungen, welche die Stahl- und Metallbaubranche betreffen könnten.


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Die Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1,90 m messen (Art. 57).
Die Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1,90 m messen (Art. 57).

Suva

Neue Bestimmungen in der Bauarbeitenverordnung 2022

Nächstes Jahr ändern sich eine Reihe von Vorschriften für die Arbeitssicherheit auf Schweizer Baustellen. Ab 1. Januar 2022 tritt die neue Bauarbeitenverordnung (BauAV) in Kraft. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die wichtigsten Änderungen, welche die Stahl- und Metallbaubranche betreffen könnten.

Text: Suva / Bild: Redaktion 

Der Bundesrat hat die überarbeitete Verordnung nach einer breiten Vernehmlassung im Juni 2021 verabschiedet. Die Überarbeitung aktualisiert die BauAV auf den Stand der Technik. Sie ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner der Baubranche und der Suva.

Drei wesentliche grundsätzliche Neuerungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der Bauarbeitenverordnung 2022 auch mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren (Art. 4).

Sonne, Hitze und Kälte
Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen (Art. 37).

Beleuchtung
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (Art. 38).
  

Das Wichtigste in Kürze für alle Bauarbeiten

• Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21).
• Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45).
• Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen (Art. 22).
• Bei Niveauunterschieden von mehr als 50 cm sind geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um sie zu überwinden (Art. 15).
• Bei der Montage von Deckenelementen sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden (Art. 27).
• Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen (Art. 19).
• Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32).

 

Das Wichtigste in Kürze für den Gerüstbau

• Für Ein- und Anbauten am Gerüst ist beim Gerüstersteller eine Einwilligung einzuholen (Art. 52).
• Fassadengerüste aus vertikal tragenden Holzstangen sind verboten (Art. 54).
• Durchstiegsbeläge dürfen nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden. Diese Ausnahmen sind in der Bauarbeitenverordnung 2022 definiert (Art. 56).
• Die Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1,90 m messen (Art. 57).
• Die Dachdeckerschutzwand ist über die gesamte Höhe einheitlich auszubilden (Art. 59).
• Die Nutzlast muss neu bei jedem Zugang und bei jedem Materialpodest gut sichtbar angegeben werden (Art. 62).
• Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen abgesperrt werden (Art. 63).
• Die Absturzhöhe in ein Auffangnetz darf maximal 3 m betragen (Art. 67).
• Die Absturzhöhe in ein Fanggerüst darf maximal 2 m betragen (Art. 66).
• Liegt der Seitenschutz bei einem Fassadengerüst näher als 60 cm zur Absturzkante, muss der oberste Holm des Seitenschutzes die Absturzkante um mindestens 100 cm überragen (Art. 26 Abs. 2).  ■

www.suva.ch/bauav2022

 

«Metaltec Suisse plant am 2.12.2021 eine Onlineveranstaltung zu diesem Thema. Die Information dazu erfolgt ab dem 15.09.2021 via den AM Suisse-Newsletter (jetzt abonnieren unter www.amsuisse.ch).»