Mai 2017
Mai 2017
Abo

Mehr Sicherheit mit Glas

SIGAB-RICHTLINIE 002

Bei falschen Glasaufbauten oder Unfällen steht häufig der Eigentümer oder der Architekt in der Verantwortung. Sicherheitsglas
verhindert Schaden, doch wann ist der Einsatz dieser Glasqualitäten angezeigt und wann ist er Pflicht? Die SIGAB-Richtlinie
002 «Sicherheit mit Glas» gibt Auskunft.


Login

Danke für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Abonnenten der Fachzeitschrift metall finden das Login für den Vollzugriff im Impressum der aktuellen Printausgabe. Das Passwort ändert monatlich.


Jetzt registrieren und lesen. Registrieren Sie sich um einzelne Artikel zu lesen und einfach per Kreditkarte zu bezahlen. (CHF 5,- pro Artikel)
Als registrierter Benutzer haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre gekauften Artikel.

Sollten Sie als interessierte Fachkraft im Metall-, Stahl- und Fassadenbau die Fachzeitschrift metall tatsächlich noch nicht abonniert haben, verlieren Sie keine Zeit und bestellen Sie Ihr persönliches Abonnement gleich hier.

Die 002 schafft Sicherheit. Glas, Glas, überall
Glas! Tatsächlich hat der transparente Baustoff
eine enorme Entwicklung hinter sich - sowohl
bezüglich des verbauten Volumens als auch
der Qualität. Der Boom ist verständlich in
Anbetracht der Fortschritte im Wärme- und
Schallschutz, in der Transparenz und Variabilität
im Gesamtenergiedurchlass. Dem Architekten
steht ein Material zur Verfügung, mit dem eine
grosse Bandbreite an gestalterischen Lösungen
realisierbar ist. Nur allzu gerne greifen viele
Planer auch im Innenausbau und bei Geländern
zu Glas (Bild 1). Zwar kennen Baufachleute
die Eigenschaften von Sicherheitsgläsern wie
Verbund-Sicherheitsglas (VSG) und Einscheiben-
Sicherheitsglas (ESG), doch über deren richtigen
Einsatz ist wenig bekannt. «Pi mal Handgelenk»
eignet sich kaum als Methode, weil für Planer
und Hauseigentümer grosse Risiken damit verbunden
sind. Mit der neuen Richtlinie 002 «Sicherheit
mit Glas - Anforderungen an Glasbauteile
» bietet das Schweizerische Institut für Glas
am Bau (SIGAB) die Grundlagen für einen zum
Schutzziel adäquaten Einsatz von Glasbauteilen.
Es gibt viele Fenster-, Türen- und Fassadenhersteller,
die den Ball längst aufgenommen haben
und Kunden mit guter Glasberatung binden oder
mit Förderbeiträgen für Sicherheitsglas ködern.
Der Architekt in der Verantwortung
Für Architekten ist vor allem das Kapitel 4
«Projektierung und Nutzung» von Interesse.
Auf mindestens fünf heikle Punkte hat die Bauherrschaft
respektive der Architekt als deren
Vertretung zu achten:
- Glaswahl: Sicherheitsglas oder Floatglas?
- Konstruktion: Halterung und Rahmung von
Glasbauteilen
- Statische Eigenschaften: z. B. bei Geländern
und Treppen aus Glas
- Rutschhemmung bei Bodenbelägen aus Glas
- Sichtbarmachung von Glasflächen bei Türen
und raumhohen Verglasungen
Unter «Planungsablauf» ist die Verantwortlichkeit
geregelt: Gemäss Norm SIA 118 hat
die Bauherrschaft (oder deren Vertreter) die
Schutzanforderungen zu definieren, und diese
Personen tragen die Verantwortung, dass Glasbauten
entsprechend den Anforderungen und
Montagemöglichkeiten ausgeschrieben werden.
Planer sichern sich ab, indem sie mit der Bauherrschaft
eine Nutzungsvereinbarung nach SIA
260 abschliessen (Abschnitt 4.2).
Schutzanforderungen
Über 20 Anforderungen an den Schutz von
Personen und Räumen listet die «002» auf,
darunter so spezielle wie die «Durchschusshemmung
». Weitaus häufiger geht es im Baualltag
um Absturzhemmung, Ballwurfsicherheit, Einbruchhemmung
und Schutz vor Schnittverletzungen,
beispielsweise in Sportstätten und Kindertagesstätten.
Auftraggeber der öffentlichen Hand
und der Bildungsinstitutionen machen in der
Regel keine Kompromisse bei der Personensicherheit in Schulhäusern. Weniger strikt bewerten
Planer die Auflagen für private Wohn- und
Büroräume - zu Unrecht. Denn Gerichte nutzen
häufig Normen des SIA und SIGAB-Richtlinien
als Entscheidungsgrundlagen. Bei Unfällen an
Glasbauteilen ist die «002» relevant (Bild 3).
Glaseinsatz
Der sicherheitsrelevante Einsatz von Glas am
Bau ist in einer übersichtlichen Tabelle in
der Richtlinie zusammengefasst. Auch jene
Bestimmungen, die sich in eine Faustformel
packen lassen: Verglasungen unterhalb von
einem Meter ab begehbarer Fläche sind grundsätzlich
in Sicherheitsglas auszuführen, also
VSG oder ESG. Ebenfalls bei hohen, vertikal
durchgehenden Verglasungen > 3 m, welche
für Personen erreichbar sind, ist der Einsatz von
Sicherheitsglas geregelt. Die Pflicht zum Einbau
von verletzungshemmenden Glasprodukten in
Glaspaketen bezieht sich auf die «Angriffsseite».
Bei Balkonen und Aussensitzplätzen ist also
beidseitig Sicherheitsglas vorzusehen. Kommt
dem Glasbauteil die Funktion eines Geländers
zu, handelt es sich nach Norm SIA 358 um eine
Absturzsicherung. Dies bedingt zwingend ein
geeignetes VSG.