März 2021
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Ferienanspruch

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leitung Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Arbeitspensum, hat einen bezahlten Mindestanspruch an Ferien. Dabei hält das OR einen Mindestferienanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr für Arbeitnehmer über 20 Jahre fest und mindestens fünf Wochen Ferien für Arbeitnehmende unter 20 Jahren (vgl. Art 329a I OR).


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Ferienanspruch

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Arbeitspensum, hat einen bezahlten Mindestanspruch an Ferien. Dabei hält das OR einen Mindestferienanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr für Arbeitnehmer über 20 Jahre fest und mindestens fünf Wochen Ferien für Arbeitnehmende unter 20 Jahren (vgl. Art 329a I OR).

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leitung Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Diverse Gesamtarbeitsverträge, so auch derjenige im Metallgewerbe, gehen jedoch über dieses gesetzliche Minimum hinaus. So hält Art. 28.1. LGAV folgende Mindestferienansprüche fest:

Ab vollendetem 20. Altersjahr: 23 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr: 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr: 30 Ferientage

Dabei ist zu beachten, dass sich gemäss Art. 28.4 LGAV dieser Mindestferienanspruch im Metallgewerbe nach dem vollendeten Altersjahr berechnet, welches der Angestellte am 1.1. des Kalenderjahres bereits zurückgelegt hat. Sofern also ein Arbeitnehmer am 10. Januar 1971 geboren ist, hat er gemäss LGAV für das Jahr 2021 lediglich 23 Tage Ferienanspruch und erst ab dem Jahr 2022 Anspruch auf 25 Tage. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis während des Jahres, müssen die Ferien anteilsmässig/pro rata berechnet werden (vgl.329a II OR). Ein Arbeitgeber hat bei der Gewährung der Ferien darauf zu achten, dass ein Arbeitnehmer nur so viel Ferien bezieht, wie der Arbeitnehmer eigentlich zum Ferienzeitpunkt bereits erwirtschaftet hat. Ein Lohnabzug wird in der Praxis von den Gerichten leider oft verwehrt. Sollte in die Ferien ein Feiertag fallen oder liegt beim Arbeitnehmenden während der Ferien eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor (Krankheit/Unfall), die den Erholungszweck der Ferien vereitelt, dann hat der Arbeitnehmer den Anspruch, dass diese Tage nicht dem Feriensaldo abgezogen werden.

Bezüglich Lohn hat der Arbeitgeber dem Angestellten für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (vgl. Art. 29.6 LGAV). Dies gilt auch bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn angestellt sind. Eine Abgeltung der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen ist in Art. 29.7 LGAV bzw. 329d II OR ausdrücklich untersagt. Die Rechtsprechung macht hiervon lediglich beim Ende eines Arbeitsverhältnisses eine Ausnahme oder wenn es sich um äusserst schwankende Pensen bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn handelt. Zahlt ein Arbeitgeber bei regelmässiger Arbeit mit dem Stundenlohn jeweils den Lohnzuschlag für Ferien aus, riskiert er, dass er in einem Streitfall die Ferien nochmals auszahlen muss.

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, wobei er dabei die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 29.5 LGAV bzw. 329c I OR). Weiter sollten die Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres bzw. Kalenderjahres bezogen werden. Weiter ist zu beachten, dass grundsätzlich einmal jährlich zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden bzw. gewährt werden sollten.

Ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nicht, dies ist Vereinbarungssache zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Lediglich Arbeitnehmende bis 30 Jahre haben Anspruch auf maximal eine Woche unbezahlten Urlaub für unentgeltliche Jugendarbeit (vgl. 329e OR).

Im nächsten Brennpunkt Recht erläutern wir Ihnen gerne die Thematik der Ferienkürzung sowohl bei verschuldeter wie auch bei unverschuldeter teils langzeitiger Abwesenheit. ■

Cyrine Zeder
Cyrine Zeder