Ferien trotz Krankheit oder Unfall
Bei Krankheit oder Unfall können Ferien verschoben oder nachgewährt werden, wenn der Erholungszweck der Ferien nicht mehr erfüllt werden kann. Ein ärztliches Attest ist dabei entscheidend.
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Ferien trotz Krankheit oder Unfall
Bei Krankheit oder Unfall können Ferien verschoben oder nachgewährt werden, wenn der Erholungszweck der Ferien nicht mehr erfüllt werden kann. Ein ärztliches Attest ist dabei entscheidend.
Krankheit/Unfall vor den Ferien
Kann ein Mitarbeitender die Ferien wegen Krankheit oder Unfall nicht antreten, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Verschiebung der Ferien.
Auch wenn der Mitarbeitende bereits vor den Ferien krankgeschrieben war, kann er in die Ferien fahren, sofern es die Genesung nicht gefährdet und der behandelnde Arzt dies erlaubt. In diesem Fall braucht der Mitarbeitende ein ärztliches Attest mit dem Vermerk «ferienfähig» . Hiermit bestätigt der Arzt trotz der Krankschreibung eine Ferienfähigkeit.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch auch eine Ferienunfähigkeit. Wer trotz Krankheit oder Unfall reisen kann, ohne den Erholungszweck zu gefährden (und der Arzt zustimmt), gilt als ferienfähig. Die Ferientage werden in diesem Fall vom regulären Ferienguthaben abgezogen und nicht gutgeschrieben. Allfällige Taggeldleistungen der Versicherung werden für die Ferientage eingestellt und der Mitarbeitende erhält den normalen Lohn während dieser Zeit.
Krankheit/Unfall in den Ferien
Die betroffenen Tage gelten nicht automatisch als Ferien. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder der Unfall so schwer eintrat, dass eine Erholung vereitelt wird (die sogenannte Ferienunfähigkeit ). In diesem Fall können die ausgefallenen Ferientage zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Wir empfehlen den Firmen, intern massgebende Richtlinien festzulegen, die von den Mitarbeitenden bei Krankheit oder Unfall in den Ferien zu beachten sind, um einen Ferienunterbruch zu begründen, z. B.:
• Der Arbeitgebende muss umgehend über die Ferienunfähigkeit informiert werden.
• Umgehender Arztbesuch, evtl. auch am Ferienort.
• Ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich, idealerweise direkt aus dem Ferienort. Es muss bestätigen, dass eine Ferienunfähigkeit vorliegt (und nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit). Ohne Nachweis wird es schwierig, die Ferientage zurückzuerhalten oder Taggelder auszuzahlen. Das Arztzeugnis sollte auf Kosten des Arbeitnehmenden in die Korrespondenzsprache des Betriebs übersetzt werden.
• Der Arbeitgebende behält sich eine Beurteilung durch einen Vertrauensarzt vor.
Von Ferienunfähigkeit spricht man, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung so intensiv ist, dass der Erholungszweck der Ferien vereitelt wird.
Typische Fälle:
Ein Spitalaufenthalt, eine Operation, Bettlägerigkeit oder intensive medizinische Behandlungen können eine Ferienunfähigkeit begründen.
Keine Ferienunfähigkeit
Leichtere Beschwerden wie eine Erkältung oder ein Schnupfen, leichte Kopfschmerzen, ein verstauchter Knöchel oder Sonnenbrand führen normalerweise nicht dazu, dass Ferien gutgeschrieben werden. ■