Juli 2018
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Entstehung Arbeitsvertrag

BRENNPUNKT RECHT

Welche wesentlichen Punkte ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag beinhalten sollte, wie er abgefasst werden kann und auf welche Rechtsgrundlagen
und Bestimmungen er sich abstützt, dies erfahren Sie im Beitrag.


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Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitt (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (OR 319). Damit generell Verträge zustande kommen, müssen sich die Vertragsparteien über die
wesentlichen Vertragspunkte einigen.
Alle am Vertrag beteiligten Parteien müssen handlungsfähig sein, allenfalls müssen bestimmte Formvorschriften bezüglich Ausgestaltung des Vertrags beachtet werden und es darf nur ein zulässiger Vertragsinhalt vereinbart werden. Angewendet auf den Arbeitsvertrag bedeutet dies:
1. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen sich über den wesentlichen Vertragsinhalt einigen.
Die wesentlichen Punkte, auch Merkmale des Arbeitsvertrags genannt, lassen sich aus OR 319 (vgl.
oben) ableiten und sind:
a. Einigung über die auszuführende
Arbeitsleistung
b. Einigung über den Lohn
c. Einigung, dass der Arbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden soll
d. Einigung, dass sich der Arbeitnehmer
in den Dienst des Arbeitgebers
stellt und damit ein Unterordnungsverhältnis
eingeht.
2. Die Vertragsparteien des Arbeitsvertrags
müssen handlungsfähig, das bedeutet volljährig und urteilsfähig, sein. Sollte ein Arbeitnehmer nur urteilsfähig, aber noch nicht volljährig sein, dann braucht es für die Vertragsentstehung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitnehmers.
3. Grundsätzlich gilt im schweizerischen
Recht der Grundsatz der Formfreiheit bei Verträgen. Für den
Arbeitsvertrag bedeutet dies, dass dieser nur dann einer besonderen Form, beispielsweise der Schriftform,
bedarf, wenn das Gesetz oder eine andere anwendbare Bestimmung dies vorsieht (vgl. OR 11). Eine solche Formvorschrift gilt beispielsweise beim Lehrvertrag oder Handelsreisendenvertrag.
Jedoch wird in verschiedenen Regelungen die Schriftform auch für einzelne besonders bedeutungsvolle Vertragsabreden verlangt, um damit sicherzustellen,
dass die Parteien genau überlegen, ob sie sich auf die betreffende Klausel im Vertrag einigen
wollen oder nicht. So beispielsweise für Konkurrenzverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(vgl. OR 340 ) oder auch eine Verlängerung der Probezeit, welche von Gesetzes wegen einen Monat betragen würde (vgl. OR 335b oder 60 LGAV).
4. Auch im Einzelarbeitsvertrag gilt das Prinzip der Vertragsinhaltsfreiheit.
Somit ist jeder Vertragsinhalt zulässig, wenn er nicht
widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich ist. Aus den oben gemachten
Ausführungen kann geschlossen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien
bei Vereinbarung eines Arbeitsvertrages keinen grossen Schranken unterliegen.
Insbesondere in der Wahl der Vertragsform sind sie äusserst
frei. Dies bedeutet aber auch, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag
ebenso ein gültiger Arbeitsvertrag ist wie ein bis ins Detail
ausformulierter Arbeitsvertrag.
Somit sind die Mythen, welche man im Rechtsalltag immer wieder
vernimmt, nämlich man hätte gar keinen Arbeitsvertrag, weil
nichts Schriftliches vorliege, bzw. ein mündlicher Vertrag sei kein
gültiger Vertrag, schlicht nicht rechtens, es sei denn, die Schriftform
sei in irgend einem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Regelwerk
festgesetzt worden.