September 2018
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Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers – die persönliche Arbeitspflicht

BRENNPUNKT RECHT

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer seine Arbeit persönlich zu erbringen und hat weder das Recht noch die Pflicht, bei seiner Nichtverfügbarkeit einen Stellvertreter zu bestimmen (OR 321).


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Es ist nicht möglich, alle Aufgaben eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag bzw. einem allfälligen Stellenbeschrieb festzuhalten. Ein Arbeitnehmer muss sich neben den im Vertrag vereinbarten Haupttätigkeiten auch für Arbeiten zur Verfügung halten, welche nicht ausdrücklich in einem allfälligen Vertragswerk vereinbart sind, sich jedoch im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit ergeben. Dazu gehören insbesondere Vorbereitungs-, Instandhaltungsund
Aufräumarbeiten. Die Zumutbarkeit von solchen Tätigkeiten hängt von der Art der Hauptpflicht sowie der Stellung des Mitarbeiters ab. Es empfiehlt sich, in Verträgen bzw. Stellenbeschrieben eine «offene»
Klausel zu integrieren, die besagt, dass dem Arbeitnehmer auch anderweitige im Zusammenhang mit der
Tätigkeit stehende Arbeiten sowie administrative Büroarbeiten zugewiesen
werden können.
Auch wenn ein Arbeitnehmer
seine Arbeitspflicht schlecht erfüllt,
bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung
des Lohnes verpflichtet. Der
Arbeitnehmer schuldet nämlich lediglich
die zur Verfügungstellung
seiner Arbeitskraft, jedoch keinen
Arbeitserfolg. Sollte jedoch aus einer
allfälligen Schlechterfüllung des Arbeitnehmers
dem Arbeitgeber ein
Schaden zugefügt werden, so kann
ein Arbeitnehmer unter Umständen
bei Vorliegen von Absicht oder Fahrlässigkeit
haftbar gemacht werden
(vgl. OR 321e und 21.11 LGAV). Selbstverständlich
kann mangelnde Arbeitsleistung
auch als Grund für eine
ordentliche Kündigung, jedoch kaum
einmal als Grund für eine fristlose
Kündigung ausreichen.
Da der Arbeitnehmer eine persönliche
Arbeitspflicht hat, hat es Folgen,
sollte der Arbeitnehmer ohne
erklärbaren Grund (persönliche
Leistungsverhinderung wie Krankheit,
bewilligte Ferien etc.) seine
Arbeitsstelle nicht antreten bzw.
vorzeitig verlassen. Für eine solche
Zeitspanne hat der Arbeitnehmer
keinen Lohnanspruch und kann
gegebenenfalls gemäss OR 337d
bzw. 67 LGAV zur Verantwortung
gezogen werden.
Nach dem Gesagten kann somit geschlossen
werden, dass, entgegen
den meisten anderen Vertragsarten,
als Kern des Arbeitsvertrages die
persönliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
steht. Diese darf oder
muss er bei einer Verhinderung nicht
an jemand anders delegieren.