Juni 2026
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Aussentüren in Fluchtwegen mit Feuerwiderstand, Rauchschutz und Fähigkeit zur Freigabe unterliegen in der Schweiz zwingend dem BauPG, der BauPV, den VKF-Vorschriften und den harmonisierten Normen EN 16034/EN 14351 1.
Aussentüren in Fluchtwegen mit Feuerwiderstand, Rauchschutz und Fähigkeit zur Freigabe unterliegen in der Schweiz zwingend dem BauPG, der BauPV, den VKF-Vorschriften und den harmonisierten Normen EN 16034/EN 14351 1.

 

Türtechnik

Aussentüren mit Feuerwiderstand und Fluchtwegeigenschaften

Gesetzliche Grundlagen, europäische Normen und die zwingende Rolle der notifizierten Stellen in der Schweiz.

Text und Bild: Patrick Fischer, SIPIZ AG

1 Einleitung

Aussentüren mit Feuerwiderstand, Rauchschutz und Fähigkeit zur Freigabe gehören zu den komplexesten und sicherheitsrelevantesten Bauprodukten. Sie übernehmen eine zentrale Funktion im vorbeugenden Brandschutz und müssen sowohl technische als auch rechtliche Anforderungen erfüllen. Die Schweiz ist seit der Revision des Bauproduktegesetzes (2014) vollständig an den europäischen Rechtsrahmen angeglichen. Harmonisierte europäische Normen wie SN EN 16034 und SN EN 14351 1+A2 sind damit rechtlich verbindlich anzuwenden. Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen (BauPG, BauPV), die VKF-Vorgaben, die Rolle der EN 16034 sowie die Aufgaben der SIPIZ AG. 

2 Bauproduktegesetz (BauPG), Fundament des Inverkehrbringens

Das Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG; SR 933.0) bildet die primäre Grundlage für das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Art. 1 BauPG definiert den Geltungsbereich: Es gilt für alle Produkte, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden, hierzu zählen alle Aussentüren, inklusive solcher mit Fluchtwegeigenschaften. Art. 5 BauPG verlangt für Produkte unter harmonisierten Normen zwingend die Leistungserklärung (DoP) und die normgerechte Kennzeichnung. Für Aussentüren mit Feuer- und Rauchschutz sowie Fähigkeit zur Freigabe gilt somit: Ohne DoP und korrekte Kennzeichnung ist das Inverkehrbringen rechtswidrig.

3 Bauprodukteverordnung (BauPV), AVCP-Systematik und Pflichten

Die Verordnung über Bauprodukte (BauPV; SR 933.01) konkretisiert die Anforderungen des BauPG. Im Anhang 2 werden die AVCP-Systeme festgelegt. Aussentüren nach EN 16034 sind dem AVCP System 1 zugeordnet. System 1 verpflichtet zur Typprüfung durch eine notifizierte Stelle, zur Zertifizierung der Beständigkeit der Leistung, zur kontinuierlichen Fremdüberwachung der WPK sowie zu regelmässigen Audits und Stichprobenprüfungen. Somit ist die Einbindung einer notifizierten Stelle rechtlich zwingend, um CE-Kennzeichnung und DoP rechtskonform zu ermöglichen.

4 VKF Brandschutzvorschriften, nationale Verbindlichkeit

Die VKF-Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien) sind schweizweit verbindlich. Für harmonisierte Bauprodukte werden keine separaten VKF-Anerkennungen ausgestellt. Die Bewertung erfolgt ausschliesslich nach den europäischen Konformitätsverfahren. Daraus folgt: Türen ohne gültige EN 16034-Konformität sind brandschutzrechtlich unzulässig – insbesondere in Flucht- und Rettungswegen.

5 EN 16034 – Leistungsmerkmale und Prüfnachweise

Die EN 16034 ist die harmonisierte Produktnorm für Feuer- und Rauchschutzeigenschaften sowie die Fähigkeit zur Freigabe. Sie verweist u. a. auf EN 1634 1 (Feuerwiderstand) und EN 1634 3 (Rauchschutz). Kernmerkmale: Feuerwiderstand (EI Klassen: z. B. EI 30/60/90/120) – Sicherstellung von Raumabschluss und Wärmedämmung. Rauchschutz (Sa/S200), Begrenzung von Kaltrauch und Heissrauch, essenziell für sichere Fluchtwege. Fähigkeit zur Freigabe, jederzeitige, sichere Entriegelung und Öffnung, auch im Zusammenspiel mit Beschlägen und Steuerungen. Die Dauerhaftigkeit dieser Eigenschaften wird über System 1 durch regelmässige Überwachung abgesichert.

6 Technische und betriebliche Konsequenzen für Hersteller

Hersteller müssen ihre Konstruktionen typprüfen lassen, die WPK strukturiert betreiben und sich regelmässig auditieren lassen. Wesentliche Elemente sind u. a.: Werkstoff- und Komponentenlenkung, Serienüberwachung kritischer Merkmale (z. B. Spaltmass, Dichtungen, Beschläge), Lenkung von Änderungen (Design, Lieferanten, Prozesse), Rückverfolgbarkeit, sowie die Erstellung einer vollständigen Leistungserklärung. Die Fähigkeit zur Freigabe bedingt zudem eine funktionsorientierte Betrachtung der Gesamttür (Systemansatz).

7 Rolle der SIPIZ AG, Prüfung, Zertifizierung, Fremdüberwachung

Die SIPIZ AG agiert als schweizerische, akkreditierte und notifizierte Stelle für Türen nach EN 16034 und EN 14351 1. SIPIZ führt Prüfungen (z. B. EN 1634 1/ 3), Zertifizierungen der Beständigkeit der Leistung sowie die kontinuierliche Fremdüberwachung der WPK durch. Damit ermöglicht SIPIZ die rechtssichere Erstellung von DoP und Kennzeichnung. Für Bauherren, Planer und Behörden schafft dies Transparenz und Rechtssicherheit.

8 Zusammenführung der Rechtsgrundlagen. Warum System 1 alternativlos ist

Bundesrechtlich (BauPG/BauPV) ist die Einbindung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben; die VKF akzeptiert ausschliesslich die europäischen Konformitätsverfahren. Technisch ist die dauerhafte Sicherstellung der Schutzziele (Feuerwiderstand, Rauchschutz, Freigabe) nur mit externer Zertifizierung und Überwachung plausibel. Daher ist System 1 alternativlos für Aussentüren in Fluchtwegen.

9 Fazit: Rechtssicherheit, Sicherheit im Betrieb und Marktakzeptanz

Aussentüren in Fluchtwegen mit Feuerwiderstand, Rauchschutz und Fähigkeit zur Freigabe unterliegen in der Schweiz zwingend dem BauPG, der BauPV, den VKF-Vorschriften und den harmonisierten Normen EN 16034/EN 14351 1. Erst mit Typprüfung, Zertifizierung und Fremdüberwachung (System 1) ist ein rechtskonformes Inverkehrbringen möglich. Die Einbindung einer notifizierten Stelle, in der Schweiz insbesondere SIPIZ, ist daher unverzichtbar. ■

Kontakt:

SIPIZ AG
Schweizerisches Institut für
Prüfung, Inspektion, Zertifizierung
www.sipiz.ch

 

Metaltec Suisse
www.metaltecsuisse.ch