Neues Werk- und Kaufvertragsrecht ab Januar 2026
Auswirkungen und Geltungsbereich
Ab 1. Januar 2026 gelten im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht neue Bestimmungen für Sachmängel im Bauwesen, die es auch bei der Projektplanung im Metallbau zu beachten gilt.
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Revision
Neues Werk- und Kaufvertragsrecht ab Januar 2026
Ab 1. Januar 2026 gelten im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht neue Bestimmungen für Sachmängel im Bauwesen, die es auch bei der Projektplanung im Metallbau zu beachten gilt.
Die partielle Revision des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts für Sachmängel wurde von der Bundesversammlung im Dezember 2024 unter dem Namen «Obligationenrecht (Baumängel)» beschlossen. Sie hatte zum Ziel, die Rechte von Bauherren und Käufern zu stärken und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Anpassungen betreffen insbesondere Nachbesserungsrechte sowie die Rüge- und Verjährungsfrist. Die Teilrevision weitet ausserdem einige Regeln auf Kaufverträge mit Bauverpflichtung aus. Hier ein Überblick der wichtigsten Anpassungen.
Zwingendes Nachbesserungsrecht
Im Obligationenrecht (OR) Art. 368 Abs. 2bis ist neu eine kostenlose Nachbesserung von Mängeln zwingend vorgesehen; eine vertragliche Wegebedingung ist bei Neubauten und Gebäuden unter zwei Jahren nicht mehr möglich.
Rügefrist von 60 Tagen
In Art. 367 Abs 1bis OR ist eine zwingende, vertraglich nicht verkürzbare Rügefrist von 60 Tagen (statt wie früher «sofort») vorgesehen. Diese Frist gilt auch bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt von deren Entdeckung.
Verjährungsfrist
In Art. 371 Abs. 3 OR bleibt die Verjährungsfrist bei fünf Jahren. Sie kann zwar nicht zum Nachteil der Besteller oder Bauherren verändert (also verkürzt) werden, darf aber zu deren Vorteil vertraglich verlängert werden.
Ausweitung auf Kaufverträge mit Bauverpflichtung
Die oben genannten Nachbesserungsrechte und Rügefristen gelten neu nicht nur in Werksverträgen, sondern analog auch für Kaufverträge mit Bauverpflichtung (Art. 219a OR). Käufer von Grundstücken mit neu zu errichtenden Bauten oder Immobilien, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf fertiggestellt wurden, erhalten also diesbezüglich die gleichen Rechte.
Verzugszinsen bei Sicherheitsleistungen im ZGB
Ferner wurden in Art. 839 Abs. 3 ZGB im Bauhandwerkerpfandrecht die Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen angepasst: Neu müssen diese die Verzugszinsen für zehn Jahre abdecken.
Auswirkungen und Geltungsbereich
In bestehenden AGB und Normverträgen müssen allfällige Begrenzungen der Nachbesserungspflicht und Verkürzungen der Verjährungsfristen zuungunsten der Besteller gestrichen werden, da diese nicht mehr zulässig sind.
Bei der Norm SIA 118 ist nach Ablauf der dort vorgesehenen jederzeitigen Rügemöglichkeit während der ersten zwei Jahre nach wie vor von einer «sofortige» Rügefrist die Rede. Mit den revidierten Regelungen im OR verliert diese Formulierung an Rechtsgültigkeit und muss angepasst werden.
Die neuen Regelungen gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden – es sei denn, diese werden nachträglich angepasst oder verweisen explizit auf die neuen Bestimmungen. Es empfiehlt sich dennoch, bereits ab sofort alle Verträge an das neue Recht anzupassen.
Weiterführende Informationen
Gesetzestexte im Detail: Geänderte Artikel ■