September 2025
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Feiertage aus rechtlicher Sicht

Dem Sonntag gleichgestellte Feiertage

Die Vielfalt unseres Föderalismus in der Schweiz, auch «Kantönligeist» genannt, findet einen ihrer Niederschläge in der Definition und Handhabung der Feiertage. Von der Fasnacht über den Tag der Arbeit und bis hin zu Festen von Dorfheiligen: Schweizer Feiertage sind so vielfältig wie die Schweiz.


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Feiertage aus rechtlicher Sicht

Die Vielfalt unseres Föderalismus in der Schweiz, auch «Kantönligeist» genannt, findet einen ihrer Niederschläge in der Definition und Handhabung der Feiertage. Von der Fasnacht über den Tag der Arbeit und bis hin zu Festen von Dorfheiligen: Schweizer Feiertage sind so vielfältig wie die Schweiz.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet bei Feiertagen grundsätzlich zwischen dem Bundesfeiertag, den von den Kantonen dem Sonntag gleichgestellten Feiertagen und den von Arbeitnehmenden selbst gewählten religiösen Feiertagen. Gegebenenfalls sieht die kommunale beziehungsweise kantonale Ruhetagsgesetzgebung weitere Feiertage vor. Weiter können auch Gesamtarbeitsverträge Vorgaben zu Feiertagen enthalten (vgl. Art. 30 LGAV).  

Dem Sonntag gleichgestellte Feiertage

Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Obschon in allen Kantonen der Weihnachtstag, der Neujahrstag und Auffahrt dem Sonntag gleichgestellt wurden, herrschen ansonsten von Kanton zu Kanton grosse Unterschiede in Bezug auf diese kantonalen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Die Kantone können nämlich gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können, und diese müssen nicht einmal einheitlich für das gesamte Kantonsgebiet gelten. Den Kantonen steht es somit frei, je nach Kantonsteil verschiedene Feiertage einem Sonntag gleichzustellen. Die Kantone sind somit frei, religiöse (etwa Allerheiligen), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen. Die Gleichstellung mit dem Sonntag hat zur Folge, dass für die breite Bevölkerung an diesen Tagen ein grundsätzliches Arbeitsverbot besteht. Von diesem Sonntagsarbeitsverbot sind lediglich Arbeitnehmende einiger weniger Betriebe aufgrund von Ausnahmeregelungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz oder entsprechender behördlicher Bewilligung ausgenommen. Vom Sonntagsarbeitsverbot erfasste Arbeitnehmende sind zur Arbeit weder verpflichtet noch dazu berechtigt. Wer als Arbeitgebender vorsätzlich gegen das Sonntagsarbeitsverbot verstösst, macht sich strafbar. Eine Übersicht der kantonalen Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind, publiziert das Bundesamt für Justiz.
Im Unterschied zu den dem Sonntag gleichgestellten Feiertagen ist die Arbeit an kommunalen, beziehungsweise kantonalen Ruhetagen oft nur jenen Betrieben untersagt, die eine öffentlich wahrnehmbare Störung des Ruhetags bewirken (können).
Schliesslich können Arbeitnehmende die Arbeit an anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen/patriotischen/politischen Feiertagen aussetzen. Wird die Vorwarnungsfrist von drei Tagen eingehalten, sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet, an diesen von ihnen gewählten religiösen Feiertagen zu arbeiten. Sie wären jedoch zur Arbeit berechtigt, solange die gewählten Feiertage nicht mit einem Sonntag bzw. einem dem Sonntag gleichgestellten Feiertag übereinstimmen.

Lohnfortzahlungspflicht an Feiertagen

Viel spannender als die Frage, welche Tage als Feiertage (den Sonntagen gleichgestellte Tage) gelten, ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden an diesen Feiertagen. Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz regeln die Lohnzahlungspflicht an arbeitsfreien Feiertagen. Jedoch sieht Art. 30 des LGAV eine Lohnfortzahlungspflicht nebst dem 1. August für bis zu acht vom Kanton bestimmte Feiertage vor, und dies gilt für sämtliche dem LGAV unterstellten Arbeitnehmenden (Festangestellte in Vollzeit, Teilzeitmitarbeitende wie auch Stundenlöhner).
Für die über die acht definierten Feiertage und den 1. August hinausgehenden Tage kann der Arbeitgebende eine andere Form (normalerweise ein Vor- bzw. Nacharbeiten) vorsehen. In der Regel wird aber auch bei nicht dem LGAV unterstellten Mitarbeitenden die Lohnfortzahlung an Feiertagen in der Regel so gehandhabt, dass Arbeitnehmende im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn ohne Lohnabzug entschädigt werden, da sie ihren Lohn ohne Rücksicht auf arbeitsfreie Tage erhalten. Anders sieht es bei Arbeitnehmenden mit Tag-, Stunden- und Akkordlohn aus. Hier ist primär auf die anwendbaren Bestimmungen in Einzel-, Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen abzustellen. Existieren solche nicht, kommt die Ortsüblichkeit zum Zug. Sofern auch diese nicht besteht beziehungsweise nicht nachweisbar ist, wird dem Arbeitnehmenden kein Lohn geschuldet. Es liegt hier aber auch kein Annahmeverzug durch den Arbeitgebenden vor (Art. 324 OR), der einen Lohnanspruch begründen würde.

Früheres Arbeitsende vor einem Feiertag

Ein weiterer oft diskutierter Punkt ist ein allfälliges früheres Arbeitsende vor einem Feiertag. Die Regelung «eine Stunde früher Feierabend vor Feiertagen» stammt aus dem Arbeitsgesetz und wurde auf August 2000 aufgehoben. Entsprechend gibt es keine gesetzliche Pflicht, dass vor Feiertagen eine Stunde früher mit der Arbeit aufgehört werden muss. Die Stunde, welche die Mitarbeitenden vor Feiertagen früher gehen konnten, gab es damals, damit die Mitarbeitenden noch einkaufen konnten. Heute mit der Gleit-/Jahresarbeitszeit und den fast «Rund-um-die-Uhr-Öffnungszeiten» der Läden fällt dies dahin. Selbstverständlich steht es der Firma frei, die Mitarbeitenden eine Stunde früher gehen zu lassen vor Feiertagen. Falls eine Firma dies macht, muss diese Stunde nicht bezahlt werden (Kompensation oder Vorholzeit).

Feiertag am Sonntag

Zum Teil fallen die Feiertage auf einen Sonntag, d.h. einen Tag, an dem die Arbeitnehmenden ohnehin frei hätten. Immer wieder taucht die Frage auf, ob in diesen Konstellationen der Feiertag nachgeholt werden kann. Dies ist aber nicht der Fall. Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, etwa Samstag oder Sonntag, besteht kein Anspruch auf zeitliche oder monetäre Kompensation. Ein Feiertag soll den Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, den Tag festlich bzw. besinnlich zu begehen, und dient nicht der Erholung von der Arbeit. Entsprechend gibt es keine Pflicht, Feiertage, die auf arbeitsfreie Tage fallen, irgendwie anderweitig zu vergüten. Dasselbe gilt für Feiertage, welche in den Militärdienst oder in die Zeit der Krankheit/des Unfalls fallen. Auch hier besteht kein Recht, den Feiertag nachzubeziehen. Denn wie erwähnt sollen Feiertage dem Arbeitnehmenden erlauben, einen bestimmten Anlass festlich oder besinnlich zu begehen, und dienen nicht zur zusätzlichen Erholung.

Brückentage

Ebenfalls ein heiss diskutiertes Thema in Bezug auf die Feiertage sind die Brückentage. Als Brückentage werden diejenigen Arbeitstage bezeichnet, welche zwischen die Feiertage und ein Wochenende fallen (so etwa der Freitag nach der Auffahrt). Ohne einen Bezug von Ferien an diesen Tagen müsste der Arbeitnehmende jeweils zur Arbeit erscheinen. Für viele Arbeitnehmende scheint es eine Selbstverständlichkeit, an solchen Brückentagen frei zu nehmen. Da es sich aber bei solchen Brückentagen um normale Werktage handelt, müssen diese entweder vor- oder nachgearbeitet werden oder es finden die normalen Regelungen bezüglich Ferien Anwendung.

Feiertage am Arbeitsort oder am Einsatzort?

Zum Schluss stellt sich in der föderalistischen Schweiz oft die Frage, welche Feiertage gelten: jene am Arbeitsort oder jene am Einsatzort. Es gelten die Feiertage vom Anstellungsort (also dort, wo der Firmensitz ist und der Vertrag abgeschlossen wurde). Zu beachten ist aber, dass wenn der Arbeitnehmende an einen Ort entsendet wird (Einsatzort), wo an diesem Tag ein Feiertag ist, dann natürlich die Regelungen bezüglich Bewilligung, Zuschläge etc. des Einsatzortes zu beachten sind. Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeitende an einem Tag arbeiten muss, der gemäss seinem Arbeitsvertrag ein dem Sonntag gleichgestellter Feiertag ist, aber an seinem Einsatzort nicht, dann hat er die entsprechende Entschädigung für Sonntagsarbeit zugute (Art. 41 LGAV).

Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst von AM Suisse gerne zur Verfügung.