August 2022
August 2022
Abo

Ehe für alle – Auswirkungen auf die Vorsorge

Vorsorge

Am 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat dies auf die Vorsorgesysteme der Schweiz? Anna Beck, Leiterin der PROMEA Ausgleichskasse, beantwortet die wichtigsten Fragen.


Login

Danke für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Abonnenten der Fachzeitschrift metall finden das Login für den Vollzugriff im Impressum der aktuellen Printausgabe. Das Passwort ändert monatlich.


Jetzt registrieren und lesen. Registrieren Sie sich um einzelne Artikel zu lesen und einfach per Kreditkarte zu bezahlen. (CHF 5,- pro Artikel)
Als registrierter Benutzer haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre gekauften Artikel.

Sollten Sie als interessierte Fachkraft im Metall-, Stahl- und Fassadenbau die Fachzeitschrift metall tatsächlich noch nicht abonniert haben, verlieren Sie keine Zeit und bestellen Sie Ihr persönliches Abonnement gleich hier.

Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Zuvor konnten sie lediglich eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Zuvor konnten sie lediglich eine eingetragene Partnerschaft eingehen.

Vorsorge

Ehe für alle – Auswirkungen auf die Vorsorge

Am 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat dies auf die Vorsorgesysteme der Schweiz? Anna Beck, Leiterin der PROMEA Ausgleichskasse, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Text und Bild: PROMEA 

Interview

Zuerst eine allgemeine Frage, Frau Beck: Was ist seit dem 1. Juli dieses Jahres anders geworden?
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Zuvor konnten sie lediglich eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die zwar im Sozialversicherungsbereich eheähnlich war, ihnen aber in einigen Bereichen nicht dieselben Rechte einräumte wie eine Ehe. Seit dem 1. Juli können nun keine neuen eingetragenen Partnerschaften eingegangen werden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können aber weitergeführt oder durch ein einfaches Verfahren in eine Ehe umgewandelt werden.

Welche neuen Rechte haben gleichgeschlechtliche Paare dadurch erhalten?
Durch die Gesetzesänderung haben diese Paare neue Rechte in den Bereichen Güterrecht, Einbürgerung, Adoption und in der Fortpflanzungsmedizin (nur Frauen) erhalten. Und aus diesen neu erworbenen Rechten ergeben sich eben auch Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen.

Was ändert sich im Bereich der Sozialversicherungen?
Die wichtigste Änderung in der ersten Säule betrifft die Witwenrenten. Eine Witwe aus einer Ehe zwischen zwei Frauen hat neu den gleichen Rentenanspruch wie eine Witwe aus einer Ehe zwischen Mann und Frau, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Sie erhält neu eine Witwenrente statt einer Witwerrente.

Gibt es weitere Neuerungen in der ersten Säule?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält die Ehefrau der Mutter den gleichen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung und Betreuungsentschädigung für schwer erkrankte und verunfallte Kinder, wie dies bisher für Väter der Fall war. Ansonsten gab es keine Änderungen. Alles, was für eingetragene Partnerschaften galt, gilt weiterhin auch für gleichgeschlechtliche Ehen.

Wie sieht es in der zweiten Säule aus, also in der beruflichen Vorsorge?
Auch hier sind die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen und Witwer nicht identisch, aber Pensionskassen können Leistungen anbieten, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Wie das Ihre Pensionskasse handhabt, entnehmen Sie dem Reglement und den ergänzenden Bestimmungen. Im Zweifelsfall fragen Sie direkt nach: Ihre Pensionskasse gibt Ihnen gerne Auskunft.

Vielen Dank, Frau Beck. Noch eine letzte Frage: Wo findet man weitere Informationen zum Thema?
Zur Ehe für alle im Allgemeinen: beim Bundesamt für Justiz unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Merkblätter.
Zu den Auswirkungen der Ehe für alle im Sozialversicherungsbereich: bei der Informationsstelle AHV/IV unter www.ahv-iv.ch oder bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse. Wer nicht weiss, welche Ausgleichskasse zuständig ist, kann den Arbeitgeber fragen.  ■