Dezember 2023
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Die Gebäude- und Geschäftssachversicherung

Brandschutz

Diese Ausgabe der «metall» beschäftigt sich mit dem Thema Brandschutz. Da dieses Thema immer wieder auch uns als Verbandsbroker des AM Suisse bzw. unsere Mandatskunden tangiert, möchten wir an dieser Stelle mit der Versicherungsthematik in diesem Bereich anknüpfen.


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Es wird immer wieder festgestellt, dass die Versicherungssumme und auch der Jahresumsatz für den Betriebsunterbruch, welche bei Vertragsabschluss definiert wurden, nicht regelmässig angepasst werden und es somit zu einer Unterversicherung kommen kann.
Es wird immer wieder festgestellt, dass die Versicherungssumme und auch der Jahresumsatz für den Betriebsunterbruch, welche bei Vertragsabschluss definiert wurden, nicht regelmässig angepasst werden und es somit zu einer Unterversicherung kommen kann.

 

Brandschutz

Die Gebäude- und Geschäftssachversicherung

Diese Ausgabe der «metall» beschäftigt sich mit dem Thema Brandschutz. Da dieses Thema immer wieder auch uns als Verbandsbroker des AM Suisse bzw. unsere Mandatskunden tangiert, möchten wir an dieser Stelle mit der Versicherungsthematik in diesem Bereich anknüpfen.

Text: PROMRISK AG / Bild: Redaktion 

Ein Brand kann die Existenz eines Unternehmens erheblich gefährden oder gar zerstören. Deshalb ist das Bedürfnis nach Sicherheit gegen Brandschäden gross. Die Sachversicherung hat in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine sehr lange Tradition und die Feuerversicherung gehört zu den ältesten Versicherungszweigen überhaupt. Die Sachversicherung kann in die Fahrhabe- und in die Gebäudeversicherung aufgeteilt werden. Die Geschäftssachversicherung, oder auch Fahrhabeversicherung genannt, deckt das Inventar (Waren und Einrichtungen) sowie den Betriebsunterbruch, und die Gebäudeversicherung deckt das Gebäude selbst sowie Gebäudebestandteile (je nach Kanton unterschiedlich).

1. Geschäftssachversicherung

Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Geschäftssachversicherung je nach Kanton teils obligatorisch und teils fakultativ ist. Zur Fahrhabe gehören alle Sachen, die weder dem Gebäude noch den «übrigen Sachen» zugeordnet werden können. Versichert sind:
• Waren
• Einrichtungen
• Besondere Sachen (Geldwerte, Dritteigentum)
• Kosten (Aufräumungskosten, Schlossänderung usw.)
• Erträge (Betriebsunterbrechung, Mietertragsausfall)
gegen die Gefahren:
• Feuer und Elementar
• Wasser
• Diebstahl
• Glasbruch
An dieser Stelle möchten wir als Versicherungsprofis Sie gerne noch auf folgende Punkte hinweisen, welche wir als wichtig erachten:

Versicherungssumme / Unterdeckung und allfällige Kürzungen
Wir stellen häufig fest, dass die Versicherungssumme und auch der Jahresumsatz für den Betriebsunterbruch, welche bei Vertragsabschluss definiert wurden (teils Jahre zurück), nicht regelmässig angepasst werden und es somit zu einer Unterversicherung kommen kann. Von einer Unterversicherung oder Unterdeckung spricht man, wenn die gewählte Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert ist. Die Versicherungssumme entspricht grundsätzlich dem aktuellen Kaufpreis der versicherten Sache (Neuwert) und ist der Betrag, der bei einem Schaden maximal ausbezahlt wird. Der Versicherungswert kann sich laufend ändern, z.B. bei der Neubeschaffung einer Maschine. Wenn ein Schaden eintritt, können die Leistungen der Geschäftssachversicherung aufgrund der Unterversicherung proportional gekürzt werden. Deshalb empfehlen wir unseren Kunden Folgendes;
• Laufende Überprüfung der Versicherungssumme
• Führen einer Inventarliste
• Prüfen, ob die Police einen Unterversicherungsverzicht enthält
• Prüfen, ob die Police eine Vorsorgedeckung (z.B. von 10%) enthält
• Falls es mehrere Standorte gibt, prüfen, ob die Summen im Totalen stimmen und ob die Police die Freizügigkeit unter den Standorten aufweist.

Dritteigentum
Sachen von Dritten, also Dritteigentum, sind in der Police meistens unter dem Begriff «Besondere Sachen» aufgeführt.
Auch hier haben wir bemerkt, dass viele Firmen Dritteigentum auf ihrem Firmenareal haben (Lagerung, Bearbeitung etc.). Hier haften die Firmen gegenüber dem Dritteigentümer bei einem allfälligen Schaden in ihrem eigenem Betrieb. Somit gilt es auch hier, regelmässig die Summe für Dritteigentum in der Police zu überprüfen.

Sachen auf Baustellen
Sachen auf Baustellen sind in der Police ebenfalls meistens unter dem Begriff «Besondere Sachen» aufgeführt. Da viele Metallbauer mit Glas arbeiten, es verkaufen und montieren, ist auch diese Summe genau zu prüfen. Ein Grossauftrag mit Glas kann die definierte Summe rasch übertreffen und somit besteht die Gefahr, dass bei einem allfälligen Hagelereignis das zerbrochene Glas auf der Baustelle nicht vollends entschädigt wird.

Neue All-Risk-Deckung
Seit wenigen Jahren ist die All-Risk-Deckung im Versicherungsmarkt angekommen. Früher noch horrend teuer, heute sehr preiswert. Mit dieser Deckung ist nebst den klassischen Grundgefahren wie Feuer, Wasser, Diebstahl und Glas alles versichert (z.B. auch plötzliche Beschädigung, Zerstörung, Abhandenkommen), was nicht explizit ausgeschlossen ist. Zudem gilt bei der All-Risk-Deckung die Umkehr der Beweislast, d.h. der Versicherer muss beweisen, dass es sich um einen nicht gedeckten Schadenfall handelt, und nicht umgekehrt. Je nach Betrieb kann sich eine solche Deckung sehr lohnen.   

2. Gebäudesachversicherung

Bei der Gebäudefeuerversicherung betreiben die meisten Kantone durch ihre kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten die Versicherung, neben den Privatversicherern. Das hängt damit zusammen, dass die Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden in der Schweiz grundsätzlich dualistisch geregelt ist, d.h. öffentlich-rechtlich in den Monopolkantonen und privatrechtlich in den GUSTAVO-Kantonen (Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis, Obwalden).
Wegen der kantonalen Gesetzgebungskompetenz gelten daher unterschiedliche Rechte je nach Kanton.
Bei den meisten Kantonen ist also die Feuer- und Elementargefahr über die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt versichert. Die weiteren Gefahren wie z.B. Flüssigkeiten und Gas, Diebstahl, Glasbruch, Mietertrag, Erdbeben, erweiterte Deckung (Fahrzeuganprall, bösswillige Beschädigung etc.) und die Haftpflicht werden bei einem Privatversicherer versichert. Hier gilt es, Folgendes zu beachten:
• dass die darin definierte Versicherungssumme mit der vom kantonalen Gebäudeversicherer erfassten Summe (amtliche Schätzung) übereinstimmt. Auch hier entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert (ohne Land).
• Die Summe für den Mietertragsausfall (falls die Liegenschaft vermietet wird) soll für einen Zeitraum von 24 Monaten ausreichen.
• Falls die Geschäftsliegenschaft dem Geschäftseigentümer privat gehört, kann die Gebäudehaftpflicht in der Regel kostenlos über die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebs eingeschlossen werden.
• Erdbebendeckung ist je nach geografischer Lage zu prüfen und empfehlenswert.
Weiter können über die Privatversicherungen wichtige Deckungen dazugekauft werden, wie z.B. Gebäudebestandteile, welche nicht durch die kantonale Gebäudeversicherung versichert sind, oder die Gebäudeumgebung und Geräte und Materialien.

3. Obliegenheiten im Schadenfall

Leider können auch trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Schadenfälle eintreffen. Dabei hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall bestimmte Vorschriften zu beachten.

Schadenanzeigepflicht
Weder Frist noch Form sind vorgeschrieben. In der Praxis genügen deshalb vielfach telefonische Meldungen an den Versicherungsbroker oder an den Versicherer. Eine Schadenanzeigepflicht besteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer genaue Kenntnis vom Schaden hat. Zeigt der Versicherungsnehmer den Schaden fahrlässig zu spät an, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen. Deshalb empfehlen wir immer eine schnellstmögliche Meldung.

Auskunftspflicht
Der Versicherungsnehmer hat auch Auskunft über das Schadenereignis und über die Höhe des Schadens zu geben. Er muss mitteilen, wann, wo und wie sich das Ereignis abgespielt hat. Er hat zudem auf Verlangen den Schaden zu quantifizieren und zu beweisen. Verweigert der Versicherungsnehmer dies, wird die Schadenzahlung nicht fällig.

Rettungs- und Schadenminderungspflicht
Den Versicherungsnehmer trifft auch eine speziell geregelte Rettungspflicht. Er soll alles für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens tun. Er hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Schaden nach dessen Eintritt nicht noch grösser werden zu lassen.

Veränderungsverbot
Der Versicherungsnehmer darf die Stätte, an der sich der Schaden ereignet hat, und die Lage und die Beschaffenheit der vom Ereignis betroffenen Sachen nicht verändern. Er muss diese zwingend in dem Zustand belassen, in den sie durch den Schadenfall versetzt worden sind. Denn der Versicherer oder die Polizeiorgane müssen zuvor einen Augenschein nehmen können. Eine Veränderung des Originalzustands ist nur erlaubt, wenn die Ordnung durch die unaufgeräumte Schadenstätte gestört wird (z.B. Beeinträchtigung des Verkehrs) oder wenn die Verhinderung weiteren Schadens die Sicherstellung gefährdeter Sachen verlangt (z.B. Sicherung wertvoller Objekte). 

 

Die PROMRISK AG weiss Rat

Die PROMRISK AG, der offizielle Verbandsbroker des AM Suisse, hat sowohl für die Geschäftssachversicherung als auch für die Gebäudesachversicherung spezielle Rahmenverträge ausgehandelt, welche für Metallbaubetriebe zugeschnitten sind und neben dem optimalen Versicherungsschutz auch tiefe Prämien garantieren.
Schadenfall und wie weiter? Bei einem Brand-Schadenfall kommen wir auf Platz und unterstützen Sie direkt vor Ort. Wir setzen uns für Sie ein und koordinieren das weitere Vorgehen zwischen allen beteiligten Parteien und schauen, dass Sie rasch möglichst zu Ihren Ansprüchen kommen.

Tel. 044 851 55 66 oder info@promrisk.ch
www.promrisk.ch