September 2023
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Die Fonds der PLKM

Weiterbildungsförderung

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) unterhält aus ihren Einnahmen des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zwei Fonds. Deren Funktion wird hier erklärt.


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Cyrine Zeder
Cyrine Zeder

 

Die Fonds der PLKM

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) unterhält aus ihren Einnahmen des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zwei Fonds. Deren Funktion wird hier erklärt.

Text: Cyrine Zeder, Mitglied der Geschäftsleitung AM Suisse, Leiterin Recht/Soziales/Unternehmensführung.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) zieht Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge ein. Diese betragen pro Monat CHF 20.– als Arbeitnehmerbeitrag, welcher den LGAV unterstellten Mitarbeitenden vom Lohn in Abzug gebracht werden soll, und CHF 20.– als Arbeitgeberbeitrag, welcher (pro Monat und unterstellten Mitarbeitenden) bei Verbandsmitgliedern (AM Suisse) bereits im Mitgliederbeitrag enthalten ist. Gemäss Art. 16.2 LGAV werden die eingezogenen Gelder für folgende Zwecke verwendet:

a) Deckung der Kosten für den Vollzug des LGAV
b) Für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
c) Zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung
d) Zur Deckung der Kosten im Rahmen der Ausbildung der Lernenden
e) Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu vertiefen
f) Für die Verwaltungskosten der PLKM

Anhang 2 des LGAV hält weiter fest, dass aus den Einnahmen des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zwei Fonds gebildet werden. Zum einen ist dies der Fonds «Weiterbildungsförderung», zum andern der Fonds «Grund- und Weiterbildungsinfrastruktur».  

Weiterbildungsförderung

Mit dem Fonds «Weiterbildungsförderung» werden Kosten für berufsbezogene Module/Kurse/Lehrgänge des Arbeitgeberverbandes AM Suisse gesprochen. Die PLKM kann auch Gelder für Kurse von branchenverwandten Verbänden und Organisationen sprechen, deren Mitglieder dem allgemeinverbindlich erklärten LGAV unterstellt sind. Es werden keine Beiträge an Material, Lehrmittel, Unterkunft und Verpflegung geleistet. Das unterstützungsberechtigte Weiterbildungsangebot wird jährlich auf der Homepage der PLKM (www.plkm.ch) publiziert. Anspruchsberechtigt ist, wer dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellt ist und Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge leistet. Die Rückerstattung entspricht 20 % des Kursgeldes (exkl. MWST). Weiter ist zu beachten, dass nur dann eine Rückerstattung geleistet wird, wenn der Weiterbildungsabsolvierende kumulativ dem LGAV untersteht und für eine gewisse Dauer Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge eingezahlt hat.

Grund- und Weiterbildungsinfrastruktur

Mit dem Fonds «Grund- und Weiterbildungsinfrastruktur» anerkennt und unterstreicht die PLKM die Bedeutung der beruflichen Grund- und Weiterbildung. Die Gelder werden von den regionalen OdA und nationalen Bildungszentren, wie dem Bildungszentrum Aarberg, eingesetzt, damit sie ihre Top-Fachkräfte auf höchstem Niveau ausbilden können. Um die erstklassigen Fachkräfte in den dem LGAV unterstellten Branchen weiter auf diesem Niveau aus- und weiterzubilden, ist eine hervorragende Infrastruktur (Mobilien wie auch Immobilien) unerlässlich. Dafür setzen sich die Sozialpartner nachhaltig ein und äufnen den obengenannten Fonds. Daraus können folgende Organisationen Anträge zur Ausschüttung stellen:
- Regionale Branchen-/Fachverbände des AM Suisse, welche Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur in den dem LGAV unterstellten Bereichen betreiben,
- OdA, welche in unseren Branchen tätig sind und Aus- und Weiterbildung in den dem LGAV unterstellten Bereichen anbieten,
- Betreiber/Eigentümer nationaler Bildungszentren, welche Aus- und Weiterbildung in den dem LGAV unterstellten Bereichen anbieten (zum Beispiel Bildungszentrum Aarberg).

Unterstützungsbeiträge werden insbesondere an die Mobilien/Immobilien von regionalen Anbietern von Aus- und Weiterbildung in unseren Branchen gesprochen, vorwiegend regionale üK-Zentren der regionalen Branchen-/Fachverbände des AM Suisse oder nationale Bildungszentren. Dabei ist zu beachten, dass die nötige Infrastruktur während zehn Jahren nach Erhalt der Gelder weder veräussert noch branchenfremd genutzt werden darf, ansonsten eine Pro-rata-temporis-Rückerstattung an den Fonds der PLKM zu erfolgen hat.

Für Fragen steht Ihnen die PLKM gerne zur Verfügung.