April 2024
April 2024

Schranken der ordentlichen Kündigung

In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen die ordentliche Kündigung und die nicht ganz grenzenlose Kündigungsfreiheit näher erläutert. Noch zu erwähnen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung.

Beendigungsmöglichkeiten, die ordentliche Kündigung im Besonderen

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer der Arbeitsvertragsparteien, welche erklärt, dass das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufgelöst werden soll.

Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden

Das Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Grundsätzlich können folgende Gründe zum Ende eines Arbeitsverhältnisses führen:

14 Wochen Betreuungsurlaub seit dem 1. Juli

Wird ein Kind schwer krank oder verunfallt schwer, befinden sich berufstätige Eltern in einer sehr schwierigen Situation. Die ungefähr 4500 jährlich betroffenen Familien sollen nun entlastet werden: Seit dem 1. Juli wird den Eltern ein bezahlter Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen gewährt.

Ferienkürzung

Die Ferien dienen grundsätzlich dazu, dass sich der Angestellte von der Arbeitsleistung erholen kann. Wenn nun ein Arbeitnehmer längere Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, macht es wenig Sinn, sich von der nicht verrichteten Arbeitsleistung zu erholen.

Ferienanspruch

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Arbeitspensum, hat einen bezahlten Mindestanspruch an Ferien. Dabei hält das OR einen Mindestferienanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr für Arbeitnehmer über 20 Jahre fest und mindestens fünf Wochen Ferien für Arbeitnehmende unter 20 Jahren (vgl. Art 329a I OR).

Wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen per 1.Januar 2021

Vaterschaftsurlaub und Urlaub für die Betreuung von Angehörigen – das müssen Sie wissen.

Oberflächentechnik, Schweissen, Arbeitszeugnisse

«Die verschiedenen Arten von Arbeitszeugnissen werden ebenso behandelt wie deren Inhalte.»

Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a OR bzw. Art. 20.9 – 20.10 LGAV

Eine der wichtigsten Ausprägun- gen der Fürsorgepflicht ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstel- lung eines Arbeitszeugnisses. Dabei gilt es vorab zu unterscheiden zwi- schen den zwei Ausprägungsformen von Arbeitszeugnissen:

▪ Das sogenannte einfache Arbeits- zeugnis, welches auch Arbeitsbe- stätigung genannt wird.

▪ Das Vollzeugnis, welches auch qua- lifiziertes Zeugnis genannt wird.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - ein bunter Strauss von Nebenpflichten

Neben der Hauptpflicht des Arbeitgebers, nämlich der Lohnzahlungspflicht, hat der Arbeitgeber noch diverse Nebenpflichten